Satzung der Fachschaft Elektrotechnik und Informationstechnik e.V. #
Hier findet ihr die Satzung ( PDF ) unseres Vereins Fachschaft Elektrotechnik und Informationstechnik e.V.
Satzung vom 16.05.2022 #
Präambel #
Die von der Fachschaft Elektrotechnik und Informationstechnik der Technischen Universität München (im Folgenden TUM genannt) geleistete Arbeit (Studienberatung, Studierendenbetreuung, Fragen des Unterrichts, Skripten, kulturelle Ereignisse) ist für die Studierenden zu einer unentbehrlichen Hilfe und für den Betrieb der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik der TUM eine große Unterstützung geworden. Um diese Arbeit auch nach Inkrafttreten des BayHSchG im Jahre 1974 und der damit verbundenen Auflösung der Fachschaft fortführen zu können, was auch dem Interesse der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik der TUM entspricht, gründet die Fachschaft Elektrotechnik und Informationstechnik diesen Verein. Er soll in enger Zusammenarbeit mit den Studierendenvertretern in den Kollegialorganen und mit der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik der TUM die bisher geleistete Arbeit fortführen und verstärken. Mit der Auflösung der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik im Oktober 2022 werden die Studiengänge der ehemaligen Fakultät in die neue TUM School of Computation, Information and Technology (genannt SoCIT) in Form von sogenannten Professional Profiles (ugs. Studiengangsbündel) eingegliedert. Der Verein soll seine Arbeit und sein Engagement auch in dieser neuen Organisationsstruktur weiterführen.
§1 Name, Zweck, Sitz #
Der Name des Vereins ist „Fachschaft Elektrotechnik und Informationstechnik e. V.“, abgekürzt „Fachschaft EI e. V.“.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Studierendenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Studierenden der TUM gemäß 1.3, die Studienberatung, Betreuung dieser Studierenden in ihren sozialen, geistigen und kulturellen Belangen und Behandlung von Fragen des Unterrichts, solange diese Studierenden ihr Interesse an dieser Förderung durch ihre Anwesenheit auf den Vollversammlungen gemäß 4.5 zeigen.
Die Gruppe der nach 1.2 zu fördernden Gruppe setzt sich zusammen aus den Studierenden der „Professional Profiles“, welche die Studiengänge „Bachelor of Science Elektrotechnik und Informationstechnik“ (genannt BSEI) und „Master of Science Elektrotechnik und Informationstechnik“ (genannt MSEI) enthalten, sowie Studierende der „Professional Profiles“, die mit diesen im Sinne der Grundordnung der TUM gebündelt wurden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Sitz des Vereins ist München.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein ist zu beantragen.
Das Wirtschaftsjahr des Vereins beginnt am 01. Oktober des vorhergehenden Kalenderjahres und endet am 30. September.
§2 Mitglieder #
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine Immatrikulation in einem an der TUM angebotenen Studiengang, welcher in einem der in 1.3 definierten Professional Profiles enthalten ist, sowie die Unterstützung der Ziele des Vereins. Das Mandat für eine Mitgliedschaft erhält man durch eine der folgenden Möglichkeiten:
- Die Wahl zumr Studierendenvertreterin für die TUM School of Computation, Information and Technology gemäß Grundordnung der TUM. Dieses Mandat erlischt mit der nächsten ordentlichen FVV (siehe 4) nach Ende der Amtsperiode.
- Die Wahl zum*r Delegierten durch eine Fachschaftsvollversammlung der Studierenden an der TUM School of Computation, Information and Technology (im Folgenden FVV genannt). (siehe 4.8.1)
- Die Zustimmung der Mitgliederversammlung (im Folgenden MV genannt), wobei mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmen für die Aufnahme stimmen müssen. Ein Antrag auf Aufnahme muss unter Angabe des Namens desr Antragstellerin auf der Tagesordnung der Einladung angekündigt werden. Dieses Mandat erlischt mit der nächsten beschlussfähigen FVV.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand unter Erbringung eines Nachweises gemäß 2.1 angezeigt werden. Die Mitgliedschaft erlischt
- mit schriftlicher Erklärung des Austrittes gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand binnen Wochenfrist;
- mit Ablauf des Mandats;
- wenn keine Immatrikulation in einem Studiengang nach 1.3 vorgewiesen werden kann;
- mit dem Tod des Mitgliedes.
Einem Mitglied, ausgenommen seine Mitgliedschaft wird durch 2.1.1 legitimiert, kann durch eine MV sein Mandat entzogen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt. Ein Antrag auf Ausschluss ist spätestens eine Woche vor der MV allen Vereinsmitgliedern bekanntzugeben. Ein Ausschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmen. Nach erloschener Mitgliedschaft kann, solange ein Mandat nach 2.1 vorliegt, wieder in den Verein eingetreten werden. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
§3 Organe des Vereins #
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung (MV) #
Die MV ist das beschlussfassende Organ des Vereins.
Die MV tagt öffentlich. Sie kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen Ausnahmen zu einzelnen Tagesordnungspunkten beschließen.
Die MV kann in Präsenz, virtuell (z. B. in Form einer Videokonferenz) oder als hybride Veranstaltung durchgeführt werden. Die MV entscheidet grundsätzlich über die Art der Durchführung der MV in einem fest definierten Zeitraum.
Einberufung der MV #
Die MV ist alle vierzehn Tage während der Vorlesungszeit einzuberufen. Ausnahmen können durch die MV beschlossen werden. MVen sind außerdem einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder fordern oder wenn es das Interesse des Vereins verlangt.
Zur MV wird vom geschäftsführenden Vorstand durch Anschlag an den Fachschaftsbrettern oder über die Webpräsenz des Vereins unter Angabe des Ortes, der Zeit, der Art der Durchführung und der vorläufigen Tagesordnung geladen. Näheres regelt die GO.
Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.
Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme auf der MV. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede MV gesondert zu erteilen und kann an Weisungen gebunden werden. Ein Mitglied darf neben seiner eigenen nur eine zusätzliche fremde Stimme vertreten. Durch Bevollmächtigte vertretene Stimmen gelten als anwesend.
Alle Anwesenden haben Rede- und Antragsrecht.
Die MV ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Stimmen anwesend ist.
Über jede MV ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort, Datum, Anwesenheitsliste und die wesentlichen Beschlüsse enthält und der nächsten MV zur Genehmigung vorzulegen ist. Es ist vom geschäftsführenden Vorstand nach Genehmigung zu unterzeichnen.
Die MV wählt zu Beginn eine Sitzungsleitung.
Der Vorstand #
Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes #
Der Vorstand besteht aus drei oder vier Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl Mitglied des Vereins sind. Er setzt sich zusammen aus zwei oder drei geschäftsführenden Vorständen und einem Finanzvorstand. Die Anzahl der geschäftsführenden Vorstände wird vor der Wahl von der MV festgelegt. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Auf den jeweiligen Vorstandsposten gewählt ist, wer auf einer MV mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereint. Stimmübertragungen (siehe 3.2.5 der Satzung) werden berücksichtigt.
Die Vorstandsmitglieder sind jeweils für ein Jahr gewählt. Bis zum Amtsantritt der Nachfolge bleibt das jeweilige Vorstandsmitglied im Amt. Hat die MV innerhalb von sechs Monaten nach Mandatsende keine Nachfolge gewählt, hat eine außerordentliche FVV die Auflösung des Vereins zu beschließen oder eine Nachfolge zu bestimmen.
Ein Vorstandsmitglied ist jederzeit konstruktiv von der MV abwählbar. Die so bestimmte Nachfolge ist lediglich für den Rest der laufenden Amtsperiode des abgewählten Vorstandsmitgliedes gewählt. Der entsprechende Antrag ist spätestens eine Woche vor der MV allen Vereinsmitgliedern bekanntzugeben.
Ein Vorstandsmitglied kann mit Frist von drei MVen, jedoch mindestens drei Wochen zurücktreten. Die MV wählt während dieser Zeit eine Nachfolge. Diese Nachfolge ist lediglich für den Rest der laufenden Amtsperiode des zurückgetretenen Vorstandsmitgliedes gewählt.
Scheidet eines oder mehrere Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode aus, sind auf der nächsten MV Nachfolgende für den Rest der laufenden Amtsperiode zu wählen. Diese MV darf von jedem Vereinsmitglied mit der normalen Ladungsfrist einberufen werden.
Rechte und Pflichten des Vorstands #
Der geschäftsführende Vorstand und der Finanzvorstand vertreten mehrheitlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB.
Die geschäftsführenden Vorstände sind bis zu einem Betrag von je 1000,- e einzelvertretungsberechtigt.
Der Finanzvorstand verwaltet das Vereinsvermögen und tätigt die anfallenden Geldgeschäfte. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Buchführung und Berichterstattung gegenüber den Vereinsorganen. Für Bankgeschäfte (Überweisungen, Abhebungen, Einzahlungen) ist der Finanzvorstand in unbeschränkter Höhe einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand informiert während der nächsten MV über eigenmächtige Ausgaben, die den Wert von 150,- e überschreiten.
Der Vorstand kümmert sich um die Belange des Vereins und überwacht die Umsetzung der Beschlüsse der MV.
Besondere Vertreter*innen #
Die Mitgliederversammlung kann einen besonderen Vertreter*in im Sinn des §30 BGB bestellen.
Der Aufgabenkreis und Umfang der Vertretungsmacht desr besonderen Vertreterin werden in der GO festgelegt.
§4 Fachschaftsvollversammlung (FVV) #
Es wird zwischen ordentlichen und außerordentlichen Fachschaftsvollversammlungen unterschieden.
Eine ordentliche FVV wird einmal im Semester, spätestens vier Wochen nach dem ersten Vorlesungstag, einberufen.
Eine außerordentliche FVV wird nach einem entsprechenden Beschluss der MV einberufen oder wenn dies drei Prozent der Studierenden gemäß 1.3 fordern.
Die FVV kann in Präsenz, virtuell (z. B. in Form einer Videokonferenz) oder als hybride Veranstaltung durchgeführt werden. Die MV entscheidet vor der Einladung über die Art der Durchführung der FVV.
Eine ordentliche FVV muss sieben Tage vorher öffentlich durch Anschlag an den Fachschaftsbrettern oder auf der Webpräsenz des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und des Zeitpunktes angekündigt werden. Bei außerordentlichen FVVen beträgt die Ladungsfrist drei Tage.
Eine FVV wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen.
Eine FVV ist beschlussfähig, wenn zu ihrem Beginn mindestens 10% und am Ende mehr als 5% der Studierenden gemäß 1.3 anwesend sind.
Rede-, Stimm- und Antragsrecht haben nur Studierende gemäß 1.3. Über das Rederecht sonstiger anwesender Personen beschließt die FVV von Fall zu Fall. Auf der Tagesordnung angekündigte Redner*innen erhalten Rederecht.
Ist eine ordentliche FVV nicht beschlussfähig, so ist eine neue ordentliche FVV binnen drei Wochen abzuhalten.
Aufgaben einer FVV: #
E ine FVV wählt die Delegierten, die die Studierenden auf den MVen vertreten. Die Anzahl der Delegierten bestimmt die FVV. Sie werden bis zur übernächsten ordentlichen beschlussfähigen FVV gewählt.
Eine FVV kann den Delegierten Weisungen erteilen und ihnen Aufgaben übertragen.
Eine FVV kann auf Antrag die auf einer FVV gewählten Delegierten abwählen.
Eine FVV dient ferner dem Informationsaustausch zwischen dem Verein und den Studierenden sowie der Meinungsäußerung der Studierenden gegenüber dem Verein.
Eine FVV kann die Durchführung einer Urabstimmung beschließen.
Eine FVV kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen eine eigene Geschäftsordnung beschließen, die die Wahl der Delegierten, die Sitzungsleitung und Verfahrensfragen regelt. Bis zur Verabschiedung dieser Geschäftsordnung durch die FVV regelt die Geschäftsordnung gemäß 5.1 alle Verfahrensfragen.
Über jede FVV ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort, Datum und die wesentlichen Beschlüsse enthält und an den Fachschaftsbrettern oder auf der Webpräsenz des Vereins binnen vier Wochen nach der FVV zu veröffentlichen ist. Falls sechs Wochen nach der FVV keine Einwände vorliegen, gilt das Protokoll als genehmigt. Einwände werden auf der nächsten FVV behandelt.
Eine FVV wählt zu Beginn eine Sitzungsleitung.
§5 Verfahrensfragen #
Die MV beschließt mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen eine Geschäftsordnung (im Folgenden GO genannt) für den Verein. Diese Satzung wird durch die GO nicht berührt.
Über jedes abgeschlossene Wirtschaftsjahr ist ein detaillierter Finanzbericht zu erstellen. Er ist allen in 1.3 genannten Studierenden zugänglich zu machen.
Für die Beschlussfassung ist eine einfache Mehrheit erforderlich, soweit diese Satzung oder die GO nichts anderes vorschreiben.
Zur Umsetzung der in 1.2 genannten Aufgaben, führt der Verein unter Anderem folgende Veranstaltungen durch, sofern es unter den zum jeweiligen Zeitpunkt gegebenen Umständen zumutbar ist:
- Das „Galeriefest“
- Die „Elektrotechnikertram“
- Veranstaltungen zum Kennenlernen der Erstsemester*innen
- Ein Sommer- sowie Weihnachtsfest
- Fachspezifische Tagungen
- Kurse im Rahmen der Arbeitsgruppe „E-Lab“
- Weiterbildungsveranstaltungen
§6 Übergangs- und Schlussbestimmungen #
Die konstituierende Mitgliederversammlung besteht nur aus Mitgliedern des Referentenausschusses der Fachschaft Elektrotechnik und Informationstechnik der TUM.
Diese Satzung wurde durch Beschluss der Fachschaftsvollversammlung der Fachschaft Elektrotechnik und Informationstechnik der TUM am 17.07.1974 und auf der konstituierenden Mitgliederversammlung am 18.07.1974 errichtet.
Die am 16.05.2022 neugefasste und beschlossene Satzung tritt zum 01.10.2022 in Kraft.
Für die Änderung der Satzung sind zwei Lesungen auf zwei hintereinander folgenden MVen erforderlich. Die Satzung wird geändert, wenn ihr bei der ersten Lesung mehr als die Hälfte und bei der zweiten Lesung mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmen zustimmen. Der Änderungsantrag ist spätestens eine Woche vor der zweiten Lesung (Datum des Poststempels) allen bei der ersten Lesung nicht erschienenen Vereinsmitgliedern zuzuschicken. Beide Lesungen müssen in der Vorlesungszeit stattfinden.
Folgende Teile dieser Satzung können nur unter Zustimmung von mindestens vier Fünfteln der Mitglieder geändert werden: 1.1 bis 1.7 (Name, Zweck, Sitz), 3.1 (Organe), 3.2.1 (Beschlussfassendes Organ), 4.5 und 4.7 (Beschlussfähigkeit der FVV), 6.4 bis 6.9 (Satzungsänderung, Auflösung).
Jede Änderung der Satzung ist dem Finanzamt mitzuteilen.
Bei redaktionellen Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt für die Verwirklichung einer nach 6.4 oder 6.5 beschlossenen Satzungsänderung zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit verlangt werden, finden 6.4 und 6.5 keine Anwendung. Diese Änderungen werden von einer MV mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen.
Der Verein ist aufzulösen, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
- Eine ordentliche FVV und die darauffolgenden zwei FVVen sind nicht beschlussfähig.
- Vier Fünftel der Vereinsmitglieder beschließen die Auflösung.
Mit Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder mit Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein der Freunde und Förderer der Studenten und der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik an der Technischen Universität München - EIKON e. V.“. Sollte es sich bei diesem Verein nicht mehr um eine steuerbegünstigte Körperschaft handeln oder der Verein nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen an die TUM School of Computation, Information and Technology oder ihre Rechtsnachfolge. Das Vermögen ist vom Empfänger unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der Studierenden gemäß 1.3 zu verwenden.
Werden (beispielsweise durch Satzungsänderungen) neue Ämter geschaffen, so kann die MV zur Angleichung an bestehende Wahltermine die Dauer, für die die ersten Amtsinhabenden gewählt werden, verkürzen. Werden (beispielsweise durch Satzungsänderungen) bestehende Ämter abgeschafft, endet damit auch die Amtszeit der jeweiligen Amtsinhabenden.
Diese Satzung beruht auf dem Originaltext vom 18.07.1974 und wurde zuletzt geändert am 19.11.1979, 07.12.1981, 22.06.1982, 27.01.1987, 01.12.1992, 18.05.1993, 26.02.1997, 28.01.2002, 07.02.2005 und 09.07.2015. Sie wurde am 16.05.2022 neugefasst und beschlossen.